Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
Absenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:
Bei vorhersehbaren Absenzen ist die Klassenlehrperson sobald wie möglich, spätestens jedoch am Vortag, schriftlich zu benachrichtigen.
Bei nicht vorhersehbaren Absenzen melden die Eltern ihr Kind bei der Klassenlehrperson vor Unterrichtsbeginn ab. Die Klassenlehrperson erhält danach umgehend und unaufgefordert eine schriftliche Meldung. Sie kann ärztliche Atteste oder andere Bestätigungen verlangen.
Absenzen, die der Klassenlehrperson nicht korrekt gemeldet werden, gelten als unentschuldigt!
Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Beurteilungsbericht ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Absenzen aus folgenden Gründen:
Eine Dispensation kann aus folgenden Gründen beantragt werden:
Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn der entsprechenden Schulleitung schriftlich einzureichen (wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betroffen sind, genügt ein Gesuch). Für Gesuche für Schnupperlehren gelten die Bestimmungen des Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule.
Im Schulkreis Bümpliz gilt folgende Regelung zur Teilnahme am Nationalen Zukunftstag:
Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen nicht zur Schule zu schicken. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Die fünf Halbtage (einzeln oder zusammenhängend) können ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen durch die Eltern frei bezogen werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.
Die Klassenlehrperson ist spätestens am Vortag (für Montag am Freitag davor) schriftlich über den beabsichtigten Bezug zu orientieren.
Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.
Künstlerisch oder sportlich talentierte Jugendliche investieren viel Zeit in ihre Ausbildung. Die Kombination von Schule und Förderung im Talentbereich ist für sie eine grosse Herausforderung. Zum guten Gelingen kann die Schule einen wichtigen Beitrag leisten.
Die Talentförderung ist im Volksschulgesetz sowie im kantonalen Sportförderungsgesetz verankert. Die Bildungs- und Kulturdirektion und die Sicherheitsdirektion mit dem Kompetenzzentrum Sport arbeiten in der Umsetzung eng zusammen.
Mehr Informationen zur Talentförderung finden Sie auf der Website der Bildungs- und Kulturdirektion.
Die Schulen im Schulkreis Bümpliz bieten kein schulisches Talentförderprogramm an. Unsere Schulen unterstützen talentierte Kinder und Jugendlichen aber durch regelmässige Dispensationen. Hierzu reichen die Erziehungsberechtigten ein Gesuch zusammen mit der Bestätigung «Berner Talent» ein.
Der Status «Berner Talent» unterstützt die Schulleitungen in der Beurteilung der Dispensationsgesuche.
Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Stellt die Schulkommission von den Eltern verschuldete Schulversäumnisse fest, erstattet sie nach Anhören der Betroffenen beim zuständigen Richteramt Strafanzeige.
Zudem werden unentschuldigte oder unbewilligte Absenzen im Beurteilungsbericht eingetragen.
Nein. Eine Meldung an die Klassenlehrperson genügt. Im Sinne eines geordneten Schulbetriebs ist der Bezug von Halbtagen an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest) nur möglich, wenn dies der Schulleitung mindestens 14 Tage im Voraus gemeldet wird. Die Schule weist die entsprechenden Anlässe aus.
Die Kinder verpassen einen (möglicherweise wichtigen) Teil des Unterrichts. Ein Anspruch auf Nachholunterricht besteht nicht.