Absenzen & Dispensationen

Grundsätze

  • Die Schülerinnen und Schüler haben den Unterricht im zeitlichen Rahmen des Stundenplans zu besuchen.
  • Die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder in die Schule zu schicken.

Rechtliche Grundlagen:
Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD)

Absenzen

Absenzen gelten aus folgenden Gründen als entschuldigt:

  • Krankheit oder Unfall des Kindes
  • Krankheit und Todesfall in der Familie des Kindes
  • Äusserst schwierige Schulwegverhältnisse infolge schlechter Witterung
  • Arzt- und Zahnarzttermine sowie ärztlich verordnete Therapien, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können
  • Prüfungsaufgebote
  • Berufswahlorientierte Veranstaltungen und Beratungen ab dem 7. Schuljahr
  • Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
  • Bis zu 2 Tagen für den Wohnungswechsel der Familie

Bei planbaren Absenzen ist die Schule so früh wie möglich per Klapp (Neue Absenz) zu informieren.

Bei nicht planbaren Absenzen melden die Eltern ihr Kind spätestens 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn per Klapp ab (Neue Absenz).

Die Schule kann ärztliche Atteste oder andere Bestätigungen verlangen.

Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Beurteilungsbericht ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Absenzen aus folgenden Gründen:

  • Schnupperlehren, Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur, Prüfungen, Berufsberatungen, Berufsinformationsanlässe, Begabtenförderung oder andere Anlässe mit unterrichtsnahen Inhalten
  • Bezug freier Halbtage
  • Unterrichtsausschluss

Freie Halbtage

Die Eltern können ihr Kind an maximal fünf halben Tagen nicht zur Schule schicken. Die Halbtage können – einzeln oder zusammenhängend – ohne Angabe von Gründen bezogen werden.

Die Eltern informieren die Schule spätestens am Vortag (für Montag am Freitag davor) per Klapp (Neue Absenz > Jokertag).

Für den Bezug freier Halbtage an speziellen Anlässen der Schule (z.B. Sporttag, Schulfest, Lager) informieren die Eltern die Schule mindestens zwei Wochen im Voraus.

Dispensationen

Dispensationen können aus folgenden Gründen beantragt werden:

  • Schnupperlehren
  • Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK)
  • Talentförderung
  • Höhe religiöse Feiertage
  • Familienferien

Das Dispensationsgesuch muss vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn der Schulleitung schriftlich eingereicht werden.

Schnupperlehren:
Es gelten die Bestimmungen der Konzepts zur Beruflichen Orientierung der jeweiligen Schule:

Talentförderung

Künstlerisch oder sportlich talentierte Jugendliche investieren viel Zeit in ihre Ausbildung. Die Kombination von Schule und Förderung im Talentbereich ist für sie eine grosse Herausforderung. Zum guten Gelingen kann die Schule einen wichtigen Beitrag leisten.

Die Talentförderung ist im Volksschulgesetz sowie im kantonalen Sportförderungsgesetz verankert. Die Bildungs- und Kulturdirektion und die Sicherheitsdirektion mit dem Kompetenzzentrum Sport arbeiten in der Umsetzung eng zusammen.

Mehr Informationen zur Talentförderung finden Sie auf der Website der Bildungs- und Kulturdirektion.

Berner Talent

Die Schulen im Schulkreis Bümpliz bieten kein schulisches Talentförderprogramm an. Unsere Schulen unterstützen talentierte Kinder und Jugendlichen aber durch regelmässige Dispensationen. Hierzu reichen die Erziehungsberechtigten ein Gesuch zusammen mit der Bestätigung «Berner Talent» ein.

Informationen zu Dispensationsgesuchen und dem Vorgehen finden Sie auf der Website der Bildungs- und Kulturdirektion.

Kontaktformular

Geben Sie Ihren Namen ein.

Geben Sie einen Betreff ein.

Geben Sie eine Nachricht ein.